Satzung der Freien Wählergemeinschaft Idstein – FWG –

Fassung 12. November 2015

(Hier als PDF)

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§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Freie Wählergemeinschaft Idstein“ mit der Abkürzung „FWG“. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Idstein eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Idstein.

§ 2 Vereinszweck

1. Die Freie Wählergemeinschaft Idstein steht auf dem Boden des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung.
2. Die FWG bezweckt, in der Stadt Idstein eine parteipolitisch ungebundene, ausschließlich sachbezogene und im Interesse der Einwohner der Stadt liegende, kommunalpolitische Tätigkeit zu entfalten.
3. Die FWG nimmt an Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung und den Ortsbeiräten teil. Sie stellt hierfür eine eigene Kandidatenliste auf.
4. Die FWG verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
5. Der Verein ist selbstlos tätig, die Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke ist dem Verein untersagt.
6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche keiner politischen Partei angehört und das 16. Lebensjahr vollendet hat.
2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf Antrag, über dessen Annahme der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet.
3. Der Verein kann Ehrenmitglieder benennen. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teil-zunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
b) In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
c) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 4 Beiträge

1. Die Höhe der Vereinsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ein solcher Beschluss gilt, solange nicht eine Änderung durch die Mitgliederversammlung beschlossen ist.
2. Beiträge sind von den Mitgliedern innerhalb der ersten drei Monate eines Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austrittserklärung. Diese bedarf der Schriftform und ist an den Vereinsvorstand zu richten. Sie ist jederzeit zulässig und wirkt sofort. Der Austritt berührt jedoch nicht die Verpflichtung zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages für das jeweils laufende gesamte Geschäftsjahr.
b) durch Streichung der Mitgliedschaft; diese erfolgt durch Beschluss des erweiterten Vorstandes, wenn das Vereinsmitglied mit der Zahlung des Beitrages trotz Mahnung im Rück-stand ist.
c) durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des erweiterten Vorstandes, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins gröblich verletzt oder in seiner Person selbst ein wichtiger Grund vorliegt.
d) durch Tod

2. Im Falle der Streichung oder des Ausschlusses ist der entsprechende Vorstandsbeschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Ein solcher Antrag bedarf der Schriftform und ist an den Vereinsvorstand zu richten. Dieser hat sodann spätestens in der nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung nach Zugang eines solchen Antrags die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Eine Entscheidung der Mitgliederversammlung ist sodann endgültig.

§ 6 Organe

Die Organe der FWG sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der geschäftsführende Vorstand
3. der erweiterte Vorstand
4. die Fraktion der FWG in der Stadtverordnetenversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen und dann, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. In einem Wahljahr ist sie mindestens drei Monate vor dem Wahltermin abzuhalten.
2. Der Mitgliederversammlung obliegen

a) die Wahl des Vorstandes;
b) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes;
c) die Beschlussfassung über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes;
d) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen;
e) Satzungsänderungen;
f) Ausschluss von Mitgliedern, soweit hierfür Anträge vorliegen;
g) Beschlussfassung über jegliche Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder;
h) Zusätzlich werden zwei Kassenprüfer / Kassenprüferinnen gewählt. In jedem Jahr wird ein Kassenprüfer / eine Kassenprüferin für zwei Jahre gewählt.

3. Auch die politische Willensbildung ist Sache der Mitgliederversammlung. Hierzu zählt insbesondere die Aufstellung der Kandidatenlisten und die Festlegung des Programms.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen. Satzungsänderungen, sowie die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder.
5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in gleicher, allgemeiner und unmittelbarer Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt durch Zuruf. Falls ein anwesendes Mitglied diese beantragt, ist die Wahl geheim durchzuführen.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der / dem 1. Vorsitzenden sowie der / dem 2. Vorsitzenden oder dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
7. Die Mitgliederversammlung wird von der / dem 1. Vorsitzenden oder in seiner Stellvertretung von der / dem 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt mindestens eine Woche zuvor durch einfachen Brief oder Veröffentlichung in dem Mitteilungsblatt, in welchen üblicherweise auch die Veröffentlichungen der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrates der Stadt Idstein erfolgen.
8. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann in jedem Falle, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen.
9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/5 aller Mitglieder dies verlangt oder der erweiterte Vorstand dies aus besonderem Anlass für geboten hält.
10. Bei der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung auch über die Liquidation des Vermögens und dessen Verwendung. Das Vermögen ist in diesem Fall für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 8 Der Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen keine politischen Entscheidungen.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

a) dem / der 1. Vorsitzenden
b) dem / der 2. Vorsitzenden, gleichzeitig Vertreter / Vertreterin des / der 1. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer / der Schriftführerin
d) dem Kassenwart / der Kassenwartin
e) bis zu sechs Beisitzern

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei der in Ziffer 2 a) bis d) bezeichneten Vorstandsmitglieder.
4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch im sogenannten Umlaufverfahren gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der 1. Vorsitzenden oder seines / ihres Vertreters bzw. seiner / ihrer Vertreterin.
5. Die Vorstandsmitglieder werden auf jeweils 2 Jahre gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der erweiterte Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen..
7. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Der erweiterte Vorstand

1. Dem erweiterten Vorstand obliegen die Organisation der vereinsinternen Angelegenheiten, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Beratung der Fraktion bei der politischen Willensbildung. Der erweiterte Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und setzt die Tagesordnung fest.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
b) einem Vertreter der FWG im Magistrat der Stadt Idstein
c) dem / der Fraktionsvorsitzenden oder einem seiner / ihrer Vertreter /Vertreterinnen der FWG in der Stadtverordnetenversammlung
d) einem Vertreter der FWG in den jeweiligen Ortsbeiräten

3. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der 1. Vorsitzenden oder seines / ihres Vertreters bzw. seiner / ihrer Vertreterin.

§ 10 Die Fraktion

1. Die Fraktion der FWG in der Stadtverordnetenversammlung konstituiert sich jeweils nach der Wahl zur Gemeindevertretung. Sie setzt sich zusammen aus den für die FWG in die Stadtverordnetenversammlung gewählten Abgeordneten. Sie wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin / einen Stellvertreter.
2. Die Mitglieder der Fraktion sind in ihren Entscheidungen frei und nur ihrem Gewissen unterworfen.
3. Die Fraktion stellt die Liste der Kandidaten zu jeglichen Wahlen auf, welche die Stadtverordnetenversammlung vornimmt.

§ 11 Geschäftsjahr und Gerichtsstand

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Vereins zuständige Amtsgericht, unabhängig vom Streitwert.

Ausgabe in der Fassung vom 12. November 2015